Wenn das abstrakte Thema Tod plötzlich konkret wird, sind die Hinterbliebenen mit vielen Fragen und Formalitäten konfrontiert – auch wenn die Bestattung im Ruhewald bereits zu Lebzeiten organisiert wurde. Wir werden Sie in dieser schwierigen Zeit beraten und entlasten.

Schritt für Schritt zur würdevollen Bestattung

Angehörige bzw. die Pflege- oder Krankenanstalt melden beim zuständigen Standesamt den eingetretenen Todesfall. Das Standesamt stellt eine Sterbeurkunde aus und übermittelt diese auch an das Bezirksgericht des letzten Hauptwohnsitzes.

Die Hinterbliebenen wählen ein Bestattungsunternehmen, das die Trauerfeier, die Trauermesse und die Einäscherung – gerne gemeinsam mit uns – organisiert.

Hat sich die oder der Verstorbene schon einen Ruheplatz im Ruhewald Hohenegg ausgesucht, informieren Sie bitte uns und auch den Bestatter. Dieser kann sich dann mit uns in Verbindung setzen. Wurde noch kein Ruheplatz ausgewählt, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, im Ruhewald Hohenegg einen Platz auszusuchen. Wir beraten Sie dabei gerne. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin.

Für die Einäscherung wählen Sie bitte eine biologisch abbaubare Urne aus unserem oder dem Angebot des Bestatters. Bitte beachten Sie, dass die Urne nicht mehr als 22 cm im Durchmesser misst.

Für die Bestattung im Ruhewald ist jeweils die Bewilligung der Gemeinde Hafnerbach einzuholen. Wir haben mit der Gemeinde eine Grundsatzvereinbarung getroffen und erledigen das gerne für Sie. Erst mit der Genehmigung der Gemeinde kann die Asche des oder der Verstorbenen vom Krematorium übernommen werden.

Informieren Sie uns über Ihren Wunschtermin für die Bestattung der Urne im Ruhewald. Die Übernahme der Asche vom Krematorium, die Verabschiedungsfeier und die Erdbestattung der Urne im Ruhewald organisieren wir oder Ihr Bestatter in Abstimmung mit uns.

Bitte denken Sie daran, dass im Ruhewald keine Kränze oder Erinnerungsgegenstände niedergelegt werden können. Bringen Sie jedoch gerne lose Blumen zur Bestattung mit.

Noch ein paar Worte zur Verlassenschaft bzw. zum Erbschaftsverfahren

Das Bezirksgericht leitet nach der Übermittlung der Sterbeurkunde durch die Gemeinde das Verlassenschaftsverfahren ein. Das Gericht fragt im Testamentsregister der Notariatskammer nach einem hinterlegten Testament. Ist das Testament nicht registriert, kann es durch Angehörige vorgelegt werden. Das Gericht erfasst für die Verlassenschaft Vermögenswerte, Besitz und Rechte und auch offene Forderungen. Ansprüche aus Pflegeleistungen können auch von Angehörigen geltend gemacht werden. Das alles ist in den Paragrafen zum Erbrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Liegt ein Testament vor, prüft das Gericht die Pflichtteilsansprüche und sorgt für deren Einhaltung. Liegt kein Testament vor, teilt das Gericht die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Erbfolge und Erbteilung.

Ein KFZ, das auf den Verstorbenen angemeldet ist, sollte nicht verwendet werden, da im Falle eines Unfalles die Haftpflichtversicherung leistungsfrei gestellt ist. Die Verwendung ist nur mit Erlaubnis des Verlassenschaftsgerichtes zulässig.

Im Mietgesetz ist geregelt, wer wie lange eine Mietwohnung nach dem Ableben des Hauptmieters weiter benützen darf. Kontaktieren Sie dazu den Vermieter.

Informieren Sie durch Vorlage der Sterbeurkunde Banken, Versicherungen, Energieversorger, etc. und kündigen Sie Mitgliedschaften bei Vereinen, Abonnements für Zeitschriften, Essen und Ähnliches.

Telefonverträge laufen theoretisch bis zum Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens. Die meisten Telefonanbieter akzeptieren jedoch eine Kündigung des Vertrages durch Vorlage der Sterbeurkunde.

Lassen Sie sich alle Kündigungen schriftlich bestätigen!

Ansprüche auf Sterbegeld oder aus Sterbe- oder Ablebensversicherungen sowie Auszahlungen von Bestattungsvereinen müssen durch Vorlage der Sterbeurkunde angemeldet werden.

Ein Beispiel für eine Er- und Ablebensversicherung finden Sie bei der NV:
http://www.noevers.at/produkte/privat/lebensvorsorge/absichern/senior-aktiv-kapitalvorsorge